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   OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17   

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OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17 (https://dejure.org/2019,20511)
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2019 - 34 Wx 264/17 (https://dejure.org/2019,20511)
OLG München, Entscheidung vom 15. Juli 2019 - 34 Wx 264/17 (https://dejure.org/2019,20511)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Dienstbarkeit; inhaltliche Unzulässigkeit; Unterlassungsdienstbarkeit; landwirtschaftliches Anwesen; Wohnhaus

  • rewis.io

    Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher Unzulässigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 53 ; BGB § 1018 ; BGB § 1090
    Dienstbarkeit; inhaltliche Unzulässigkeit; Unterlassungsdienstbarkeit; landwirtschaftliches Anwesen; Wohnhaus

  • rechtsportal.de

    BGB § 1090 Abs. 1
    Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher Unzulässigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorgabe zur Vermietung nur an bestimmte Personen ist unzulässig!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2020, 199
  • FGPrax 2019, 203
  • BeckRS 2019, 14634
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58

    Tankstellendienstbarkeit

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    Der zulässige Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGHZ 29, 244 vom 30.1.1959, V ZB 31/58 = NJW 1959, 670; BayObLG vom 31.7.1980, …

    (3) Da nach § 1018 2. Alt. BGB Handlungen "auf dem Grundstück" nicht vorgenommen werden dürfen, darf allein die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft eingeschränkt werden, nicht dagegen die rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 284 - 286; Staudinger BGB 12. Aufl., § 1018 Rdnr. 47; Hub, Der Inhalt von Dienstbarkeiten, Dissertation 1966, S. 51).

    Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Schöner/Stöber Rn. 1131; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 387; Mohr in MüKo BGB § 1018 Rn. 34; Lechner in Simon/Busse BayBO 129. EL Art. 68 Rn. 434).

    Dem Eigentümer muss das Verbot einer andersartigen Benutzung des Grundstücks auferlegt sein, also die Vornahme der verbotenen Handlung eine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks darstellen, als dies bei der weiterhin zulässigen Nutzung der Fall wäre (BGHZ 29, 244; BGH vom 14.3.2003, V ZR 304/02 = NZM 2003, 440; BGH vom 21.12.2012, V ZR 221/11 = NZM 2013, 324; BayObLG vom 14.11.1952, …

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidungen nach heutiger Rechtslage überhaupt noch so getroffen werden könnten, denn der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung schon mit der Entscheidung vom 30.1.1959 (BGHZ 29, 244) aufgegeben und die oben genannten Grundsätze aufgestellt.

  • BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80

    Zum Inhalt einer Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, müssen die dem Eigentümer verbotenen Handlungen genau bezeichnet sein und entweder positiv aufgezählt werden oder negativ die allein verbleibenden Nutzungen genannt sein (BayObLGZ 1980, 232; Staudinger/Reymann BGB [2017] § 1090 Rn. 8 m.w.N.; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT C Rn. 287; Mohr in MüKo § 1090 Rn. 33).

    (3) Da nach § 1018 2. Alt. BGB Handlungen "auf dem Grundstück" nicht vorgenommen werden dürfen, darf allein die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft eingeschränkt werden, nicht dagegen die rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 284 - 286; Staudinger BGB 12. Aufl., § 1018 Rdnr. 47; Hub, Der Inhalt von Dienstbarkeiten, Dissertation 1966, S. 51).

    Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Schöner/Stöber Rn. 1131; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 387; Mohr in MüKo BGB § 1018 Rn. 34; Lechner in Simon/Busse BayBO 129. EL Art. 68 Rn. 434).

    (5) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Jahr 1980 (BayObLGZ 1980, 232) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgelehnt, wonach die jeweiligen Eigentümer eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Anwesen verpflichtet sein sollten, das Wohnhaus immer dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Familie oder dessen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen, auch wenn aus irgendwelchen Gründen das Eigentum an dem Wohnhaus und die rechtliche Inhaberschaft an dem landwirtschaftlichen Betrieb auseinanderfallen sollten.

  • BGH, 21.12.2012 - V ZR 221/11

    Wirksamkeit einer als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragenen beschränkten

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    Dem Eigentümer muss das Verbot einer andersartigen Benutzung des Grundstücks auferlegt sein, also die Vornahme der verbotenen Handlung eine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks darstellen, als dies bei der weiterhin zulässigen Nutzung der Fall wäre (BGHZ 29, 244; BGH vom 14.3.2003, V ZR 304/02 = NZM 2003, 440; BGH vom 21.12.2012, V ZR 221/11 = NZM 2013, 324; BayObLG vom 14.11.1952, …

    bb) Der in der Urkunde formulierte Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit begründet nicht, wie der Beteiligte zu 2 meint, ein nach der Rechtsprechung zulässiges Wohnungsbelegungs- bzw. -besetzungsrecht (BGH NZM 2013, 324; BayObLG vom 6.4.1982, …

  • OLG München, 22.04.2014 - 34 Wx 134/14

    Grundbuchbeschwerde: Pfandfreigabe einer Grundstücksteilfläche bei Belastung des

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    a) Eine Eintragung ist als inhaltlich unzulässig von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung der Eintragung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH FGPrax 2015, 5; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12; BayObLG …

    Eine Eintragung kann vor allem dann ein Recht nicht zum Entstehen bringen und daher (von Anfang an) rechtlich unwirksam sein, wenn sie ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt verlautbart (BGH BeckRS 2018, 25584; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12).

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    a) Eine Eintragung ist als inhaltlich unzulässig von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung der Eintragung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH FGPrax 2015, 5; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12; BayObLG …
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18

    Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung:

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    Eine Eintragung kann vor allem dann ein Recht nicht zum Entstehen bringen und daher (von Anfang an) rechtlich unwirksam sein, wenn sie ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt verlautbart (BGH BeckRS 2018, 25584; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 304/02

    Ferienparkbetriebsrecht als Gegenstand einer beschränkten persönlichen

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    Dem Eigentümer muss das Verbot einer andersartigen Benutzung des Grundstücks auferlegt sein, also die Vornahme der verbotenen Handlung eine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks darstellen, als dies bei der weiterhin zulässigen Nutzung der Fall wäre (BGHZ 29, 244; BGH vom 14.3.2003, V ZR 304/02 = NZM 2003, 440; BGH vom 21.12.2012, V ZR 221/11 = NZM 2013, 324; BayObLG vom 14.11.1952, …
  • BayObLG, 10.11.1987 - BReg. 2 Z 75/86

    Rechtsfolgen einer nichtigen Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zur Überzeugung des Grundbuchamts oder des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ergeben, andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (BayObLGZ 1987, 390/393).
  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    Die Eintragung ist zuvor auszulegen, und zwar nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen (etwa BGH DNotZ 1967, 756/759; BayObLG Rpfleger 1976, 250; Hügel/Holzer § 53 Rn. 82).
  • OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17

    Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

    Auszug aus OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
    Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (Senat vom 7.9.2017, Az. 34 Wx 69/17 = FGPrax 2018, 12 m.w.N.).
  • BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88

    Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Wohnraumnutzung "im Rahmen

  • BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82

    Zur Zulässigkeit einer Fremdnutzungsunterlassungsdienstbarkeit

  • RG, 14.10.1925 - V B 22/25

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

  • BayObLG, 11.07.1952 - BReg. 2 Z 63/52
  • BayObLG, 09.04.1981 - BReg. 2 Z 99/80
  • OLG München, 24.02.2021 - 34 Wx 458/20

    Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betreffend Vertrieb

    Dies galt auch schon in dem für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit (vgl. Senat vom 15.7.2019, 34 Wx 264/17 = FGPrax 2019, 203/205) im Jahr 2007, wie sich aus den oben zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt.
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2019 - 3 Wx 64/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Zulässig sind danach drei verschiedene Formen der Grundstücksbelastung, von denen hier ersichtlich nur die erste Alternative, nämlich die Bewilligung einer sog. Benutzungsdienstbarkeit, in Betracht kommt (Die 2. Alternative von § 1018 BGB betrifft eine Grunddienstbarkeit, mit der die Unterlassung gewisser tatsächlicher Handlungen geregelt werden soll; die 3. Alternative der Vorschrift regelt die Grunddienstbarkeit zum Ausschluss der Ausübung der aus §§ 903 ff. BGB folgenden Eigentümerrechte; vgl. zu diesen beiden Formen der Grunddienstbarkeit: Palandt-Herrler, a.a.O., § 1018 Rn. 19 ff. und 26 ff.; OLG München BeckRS 2019, 14634).

    Die bisherige Rechtsprechung und Teile der Literatur haben ein unspezifisches und damit umfassendes Nutzungsrecht nicht als zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit angesehen, weil es - unabhängig davon ob auf Gesamt- oder Teilfläche bezogen - keine Benutzung (nur) in einzelnen Beziehungen darstelle (OLG München, DNotZ 2010, 845 und BeckRS 2019, 14634; BGH DNotZ 2015, 113 ff. m.w.N.; BeckOK BGB/Wegmann/Reischl, 50. Edition, Stand: 01. Mai 2019, § 1018 Rn. 50; Palandt-Herrler, a.a.O., § 1018 Rn. 15; a.A.: Staudinger/Weber, a.a.O., § 1018 Rn. 103 zum Stichwort: sonstige Grundstücksbenutzungsrechte; Kanzleiter, Anmerkung zur Entscheidung des OLG München, DNotZ 2010, 849 ff.).

  • OLG München, 14.11.2023 - 34 Wx 167/23

    Folge des Erlöschens einer Grunddienstbarkeit an dem versteigerten

    Inhaltlich unzulässig sind Eintragungen, wenn sie Rechte mit einem Inhalt oder in einer Ausgestaltung verlautbaren, wie sie aus Rechtsgründen nach dem sachlichen Regelungsgehalt der Eintragung nicht bestehen können (BGH FGPrax 2015, 5/6; Senat FGPrax 2019, 203; Bauer/Schaub/Bauer § 53 Rn. 66; Demharter § 53 Rn. 42; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56).
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